Vermögensauskünfte

Die eidestattliche Versicherung wird seit 2013 Vermögensauskunft genannt. Die Angaben müssen nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben werden, ansonsten drohen bis zu drei Jahre Haftstrafe. Mit den drei hier eingestellten Vermögensauskünften, die auch mit der Rubrik Geldwäsche bzgl. der Dokumente der Bank für Sozialwirtschaft sowie den zwei Schecks a je 10000 € ( 20000 € ) der Hypovereinsbank München und den daraus hinterlegten Kommunikationen mit der Postbank und dem Ombudsmann abgeglichen werden sollten, ergibt sich zusätzlich sicherlich folgende Frage nach Anerkennung der Vermögensauskünfte ohne Widerspruch seitens der Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden.

„Wieso wird in die SCHUFA eingetragen wenn die hier angegebenen Werte, denen NICHT binnen 21 Tagen Handelsrecht widersprochen wurde, wesentlich höher sind wie die zu fordernden Beträge weder aufgrund von ‚Falschangaben‘ eine Haftstrafe verhängt wurde“

 

Ein weiterer Beweis für das Thema des § 760 BGB in Verbindung mit § 3 Nummer 8 EstG auf Basis des Artikels 120 GG im Rahmen der Geburtstreuhand in einem Gewahrsamsstaat seit der Weimarer Republik mit Geburtsurkunden als Wertpapier über die Bank für internationalen Zahlungsausgleich ( BIZ ) in Basel. Ein zusätzlicher Beweis für die Dringlichkeit der Lebendmeldung über die Zivilinterniertenkarte nach Genfer Konvention aus dem okkupierten handlungsunfähigen originären Völkerrechtsubjekt als holistische Weltanschauungsgemeinschaft durch Rechtssuspension des Deutschen Reichs seit 09.11.1918, einschließlich der 1871 Reichsverfassung, mittels der Triple Entente und ihrem Besatzungs Rechtsmittel der Weimarer „Verfassung“, an das Internationale Rote Kreuz als originäres Völkerrechtsubjekt der drei scholastischen Religionsgemeinschaften Vatikan, Malteser Orden, Internationales Rotes Kreuz. Eine Notwendigkeit zum Verständnis der BKO 47/50 sowie SHAEF Gesetz 52 und SMAD Befehl 124 in der Rubrik Grund & Boden.

 

Betrachten wir nun noch die Antwort der Staatsanwaltschaft Wiesbaden, darf doch wohl Frau Staatsanwältin Tanja Altmann explizit darauf hingewiesen werden, dass bereits der Eintrag im Schuldnerverzeichnis in sich selbst an sich selbst sowie durch sich selbst exakt jenen Straftatbeständen entspricht die der SCHUFA Eintrag unter Holger Severitt „ausschließlich“ fortzuführen weiß. Wenn sie von Leo Festiger’s Thematik der Spiegelneuronen im Rahmen ihrer eigenen kognitiven Dissonanz nichts versteht, so sollte sie sehr wohl verstehen, warum dieser Tatbestand des Obergerichtsvollziehers Franz J Bußmann aus Lippstadt in 2017 von Frau Obergerichtsvollzieherin Nicole Vetter aus Dortmund in 2020 nicht auch begangen wurde und sie die gespiegelten Angaben aus der Vermögensauskunft aus 2017 explizit mit einem Eintrag dahingehend erwähnt, dass sehr wohl erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind. Die Staatsanwaltschaft ist ihrer Verpflichtung wieder einmal NICHT nachgekommen, weil es den § 146 GVG gibt der ein Garant dafür ist dass eine Gewaltenteilung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung unmöglich gemacht ist.  Vielleicht tanzt ja ein besonders begabter Traumtänzer im Sinne ihrer systemischen Deutsch/Amerikanischen Freundschaft          ( DAF ) den Mussolini und Adolf Hitler mit ihr. Über die Thematik der diesbezüglichen Kontrollinstanz der zentralen Mahngerichte sollte man unter dem Aspekt freimaurerischer FREIHEIT GLEICHHEIT & BRÜDERLICHKEIT die 12 Rechtsvermutungen der BAR Gilde als ein dem Hosenbandorden zuzuordnendes Element derer sehen die ein besonderes „Spiel“ mit der Zygote und der Nachgeburt betreiben.